Sven Tode: „Das Hamburg ordentlich regiert wird, zeigt sich exemplarisch am Beispiel des sog. akademischen Franchising. Mit dem neuen Hochschulgesetz werden wir eine solide Grundlage für eine erfolgreiche Wissenschaftspolitik schaffen.“

Ausgang der Kleinen Anfrage von Sven Tode war ein Bericht des Handelsblattes vom 12.03.2014 dort wird das sogenannte „akademische Franchising“ wie folgt beschrieben: „Es gibt an der Hochschule Bochum Studenten, die in acht Semestern ihren Abschluss in Elektrotechnik machen. Unterrichtet werden sie von Dozenten der Fachhochschule (FH), Gebühren zahlen sie nicht, auf ihrem Zeugnis prangt der Stempel der FH. Und dann gibt es Elektrotechnikstudenten, die gleichfalls an dieser Hochschule eingeschrieben sind, die auch zum Großteil von diesen Dozenten unterrichtet werden, deren Studium auch acht Semester dauert und deren Zeugnis ebenfalls der Stempel der FH ziert. Der Unterschied: Sie zahlen 15.000 Euro Gebühren. Wie das geht? Sie studieren abends und samstags an der privaten Hochschule FOM in Essen. Die kauft von den Bochumern Konzept, Inhalte und Dozenten des Studiengangs – akademisches Franchising nennt sich das. Fast ein Viertel aller staatlichen Hochschulen ist solche Kooperationen nach Schätzungen schon eingegangen. Deutschlands Rektoren haben im November 2013 Empfehlungen für diese Partnerschaften von Staat und Privat herausgegeben. Auf einer Linie aber sind die deutschen Hochschulchefs dabei keineswegs.“Uni HamburgAls Grund für diese Kooperationsformen wird die steigende Nachfrage nach berufsbegleitenden Studienangeboten genannt, die die staatlichen Hochschulen allein aufgrund der begrenzten finanziellen und sonstigen Ressourcen nicht bewältigen könnten.

Von den staatlichen Hamburger Hochschulen bietet nur die Hochschule für Musik und Theater Hamburg (HfMT) eine Kooperation der beschriebenen Art mit einem privaten Anbieter an. Seit 1982 besteht zwischen der HfMT und dem Hamburger Konservatorium eine Kooperation im Bereich der Ausbildung „Musikerziehung im freien Beruf und an Musikschulen“. Studierende des Konservatoriums werden nach Maßgabe der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Musikerziehung der HfMT zur Diplomprüfung an der Hochschule zugelassen und erhalten bei erfolgreichem Abschluss das Diplom. Es handelt sich um eine achtsemestrige Ausbildung auf der Basis der Studienordnung für den Diplomstudiengang Musikerziehung. Die Hochschule selbst hat pädagogische Anteile in ihre instrumentale und vokale Bachelorausbildung integriert und bietet keinen eigenen Diplom- oder Bachelorstudiengang Musikerziehung mehr an.

Der vom Senat am 14. Januar 2014 beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts reagiert auf den Umstand, der Gefahr des Qualitätsverlustes bei Franchise-Kooperationen entgegenzuwirken. Auch im Sinne eines Verbraucherschutzes war hier Regelungsbedarf entstanden. Durch den neuen § 117a des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) werden Franchise-Kooperationen bei der zuständigen Behörde anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht wird durch einen Bußgeldtatbestand abgesichert (§ 118 Absatz 1 Nummer 4 HmbHG). Daneben werden die Franchisenehmer dazu verpflichtet, in ihrer Werbung darauf hinzuweisen, mit welcher Hochschule sie kooperieren und wer das Programm letztlich verantwortet. Dies dient dem Verbraucherschutz und soll irreführende Werbung unterbinden. Insbesondere können Studieninteressierte auf diese Weise sofort erkennen, dass der örtliche Anbieter selbst keinen Hochschulstatus genießt beziehungsweise dass die angebotenen Studiengänge für den Fall, dass mit einer nicht hamburgischen Hochschule kooperiert wird, keiner hamburgischen Aufsicht unterliegen. Diese Hinweispflicht wird durch einen Bußgeldtatbestand abgesichert. Die von der HRK geforderten umfassenden Informations- und Transparenzpflichten, die sich für derartige Kooperationen ergeben, sind damit in Hamburg gesetzlich verankert. Zu beachten ist zudem § 40 HmbHG, nach dem maximal 50 Prozent von Kenntnissen und Fähigkeiten, die nicht an einer Hochschule erworben wurden, auf ein Hochschulstudium anrechenbar sind. Sofern das an der nicht hochschulischen Einrichtung absolvierte Programm mehr als diese 50 Prozent umfasst, ist dies nach dem HmbHG nicht zulässig.