Liebe Bürgerinnen und Bürger,

nur in einer solidarischen Gesellschaft schaffen wir die gegenwärtigen und zukünftigen Gefahren zu meistern. Das wichtigste Ziel unserer Politik ist es, die Gesundheit aller Menschen zu schützen. Ebenso wichtig ist es, Arbeitsplätze sowie Unternehmen zu erhalten. In dieser Krise zeigt sich wieder die Stärke der sozialen Marktwirtschaft.

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg verfolgt den Verlauf der Epidemie und deren Auswirkungen auf die Wirtschaft sehr genau. Dazu steht er im intensiven Austausch mit Verbänden, Kammern, Fördereinrichtungen und den anderen Bundesländern und dem Bund. Die Hilfsangebote für die Unternehmen und Arbeitnehmer werden immer umfangreicher. Untenstehend finden Sie Hinweise zu Finanzierungshilfen und anderen finanziellen Erleichterungen.

Ich wünsche Ihnen, Ihrer Familie und Ihren Freunden alles Gute. Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!

Herzliche Grüße

Ihr Dr. Sven Tode

Allgemeine Kontaktstellen

Kontaktstellen nach Branche

Industrie

040 – 428 41-3637 & unternehmenshilfen.industrie@bwvi.hamburg.de

Hafen, Schifffahrt und Logistik

040 – 428 41-3512 & unternehmenshilfen.logistik@bwvi.hamburg.de

Einzelhandel

040 – 428 41-1648 & unternehmenshilfen.einzelhandel@bwvi.hamburg.de

Kleine und Mittlere Unternehmen

Kleine und Mittlere Unternehmen (mit bis zu 250 Beschäftigten): 040 – 428 41-1497 & unternehmenshilfen.kmu@bwvi.hamburg.de

Gastronomie, Hotel, Tourismus

040 – 428 41-1367 & unternehmenshilfen.tourismus@bwvi.hamburg.de

Agrar

040 – 428 41-3542 & Unternehmenshilfen.agrar@bwvi.hamburg.de

Hamburger Hilfspakete

Aktuell (31. März): Informationen zur Corona Soforthilfe der Hamburger IFB finden Sie hier. Anträge für die Hamburger Corona Soforthilfe der IFB sind ab jetzt unter diesem Link möglich.

Zur Unterstützung bei Fragen zum Hamburger Schutzschirm hat die Hamburgische Investitions- und Förderbank eine Hotline unter 040 42828-1500 eingerichtet.

Hamburger Corona Soforthilfe (kleine und mittlere Unternehmen und Freiberufler*innen)

Der Senat legt mit der IFB die Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) für kleine und mittlere Betriebe und Freiberufler auf, die als Adressaten der städtischen Corona-Allgemeinverfügungen unmittelbar in eine existenzbedrohende Schieflage oder existenzgefährdende Liquiditätsengpässe geraten sind. Die Hamburger Corona Soforthilfe soll nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt sein und den in Vorbereitung befindlichen allgemeinen Notfallfonds des Bundes sinnvoll ergänzen.

Vorgesehen sind direkte, echte Zuschussmittel in Höhe von

  • 2.500 € (Solo-Selbständige)
  • 5.000 € (weniger als 10 Mitarbeiter)
  • 10.000 € (10-50 Mitarbeiter)
  • 25.000 € (51-250 Mitarbeiter)

Es sind bei der Antragstellung u.a. anzugeben:

  1. Höhe monatliche gewerbliche Miete inkl. Nebenkosten (in Euro)
  2. Höhe monatliche Gesamtbetriebskosten (ohne Miete) (in Euro)
  3. Nettoumsatz 01.12.2019 – 29.02.2020 (in Euro)
  4. Nettoumsatz März 2020 (in Euro)

Informationen zur Corona Soforthilfe der Hamburger IFB finden Sie hier. Anträge für die Hamburger Corona Soforthilfe der IFB sind ab jetzt unter diesem Link möglich.

Zur Unterstützung bei Fragen zum Hamburger Schutzschirm hat die Hamburgische Investitions- und Förderbank eine Hotline unter 040 42828-1500 eingerichtet.

 

Hilfspaket Corona-Bekämpfung (Gesundheitswesen)

Der Senat unterstützt dringende Sofortmaßnahmen der Behörden in ihren Zuständigkeitsbereichen finanziell, um die Handlungsfähigkeit sicherzustellen. Die Finanzbehörde hat 10 Millionen Euro für ein Hilfspaket Corona-Bekämpfung für dringende Maßnahmen und Unterstützungen der Corona-Bekämpfung der Gesundheitsbehörde und der bezirklichen Gesundheitsämter freigegeben. Die Beschäftigten in Hamburgs Behörden, Bezirksämter und ihnen nachgeordneten Einrichtungen sowie mit der Bekämpfung und Einschränkung der Ausbreitung beauftragtes medizinisches Personal benötigen kurzfristig in ausreichendem Umfang persönliche Schutzausrüstung, um in Verdachtsfällen Testungen auf Covid-19 vornehmen zu können und Erkrankte zu kontaktieren und zu behandeln. Der Bund hat eine zentrale Beschaffung dieser Güter in die Wege geleitet, hat aber alle Länder auch aufgefordert, kurzfristig selbst Materialien zu beschaffen, sofern diese im Handel verfügbar sind. Darüber hinaus muss kurzfristig weiteres Material durch eigene Maßnahmen Hamburgs, insbesondere weitere Schutzausrüstung, nicht nur wie bisher für den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) und die Krankenpflege, sondern zusätzlich für den ambulanten wie stationären Altenpflegebereich beschafft werden. Hinzu kommt die Notwendigkeit der Beschaffung größerer Mengen Desinfektionsmittel und -material, die die BGV inzwischen avisiert hat. Eine Aufgabe der Gesundheitsämter ist es derzeit vorrangig, die Kontaktpersonen von Erkrankten zu ermitteln, zu informieren und ihre häusliche Isolierung zu begleiten. Aktuell tragen sie die Hauptlast der Infektionsschutzmaßnahmen. Die in den Bezirksämtern verfügbaren Kräfte des ÖGD sind in der aktuellen Situation des Eindämmens der Ausbreitung, aber auch in den voraussichtlichen folgenden Phasen mit hohen Infektionsraten an der Grenze der personellen Belastbarkeit angelangt. Ein wirksamer Schutz der Bevölkerung hängt auch davon ab, wie die Gesundheitsämter in Hamburg ausreichend mit personellen Kapazitäten ausgestattet sind.

Hilfspaket Corona-Bekämpfung (Kulturschaffende)

Der Senat unterstützt dringende Sofortmaßnahmen der Behörden in ihren Zuständigkeitsbereichen finanziell, um die Handlungsfähigkeit sicherzustellen. Die Behörde für Kultur und Medien (BKM) schnürt ein Hilfspaket Kultur im Wert von 25 Mio. Euro und erlässt hierzu eine ergänzende Förderrichtlinie zum Ausgleich wirtschaftlicher Härten im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Umsetzung der Allgemeinverfügungen Covid-19. Deren Regelungen sollen der BKM in Ergänzung bereits bestehender Fördermöglichkeiten ermöglichen, finanzielle Hilfen für kulturelle Einrichtungen sowie freischaffende Künstlerinnen und Künstler zu leisten, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind. Förderfähig sind kulturelle Einrichtungen wie Privattheater oder Musik-Clubs. Dazu werden die jeweils bereits existierenden Förderkulissen in den Sparten weiterentwickelt. Gefördert werden nachgewiesene laufende Belastungen, die aufgrund der Schließung einer Einrichtung/ Veranstaltungsortes, der Absage von Veranstaltungen oder fortlaufender vertraglicher Verpflichtungen nicht mehr durch eigene Mittel gedeckt werden können. Künstlerinnen und Künstler, die als Solo-Selbständige in der KSK gemeldet sind und in Hamburg eine entsprechende Einrichtung betreiben bzw. ihren Hauptwohnsitz haben, können die Hamburger Corona Soforthilfe der IFB in Anspruch nehmen.

Hilfspaket Corona-Bekämpfung (weitere Betroffene)

Der Senat unterstützt dringende Sofortmaßnahmen der Behörden in ihren Zuständigkeitsbereichen finanziell, um die Handlungsfähigkeit sicherzustellen. Darüber hinaus wird ein Nothilfefonds in Höhe von zwei Millionen Euro eingerichtet, mit dem auf Antrag Ausfälle ausgeglichen werden können, die durch andere Hilfsmaßnahmen nicht erfasst werden. Für weitere Sofortmaßnahmen dieser und anderer Behörden wird die Finanzbehörde entsprechend Vorsorge betreiben.

Hilfen der IFB (kleine und mittlere Unternehmen; Kultur; Sport; weitere Betroffene)

Gemeinsam mit unserer Hamburger Förderbank IFB werden wir die bestehenden, eigenen IFB-Förderprogramme deutlich erweitern und die Konditionen verbessern, um die gestarteten KfW-Förderprogramme für die Hamburger Bedarfe passgenau zu flankieren. Erster Baustein wird der HamburgKredit-Liquidität (HKL), der zielgerichtet kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einem Kreditvolumen von je bis zu 250.000 Euro ausstattet und damit die Liquiditätssituation im KMU-Bereich im Zusammenwirken mit den anderen Maßnahmen entspannen kann. Bei Zins- und Tilgungsbedingungen soll der europarechtliche Rahmen maximal im Sinne der Kreditnehmer ausgeschöpft werden.

Für Kulturinstitutionen (IFB-Förderkredit Kultur) und Sportvereine (IFB-Förderkredit Sport) – einschließlich solcher mit gesondert organisiertem Profibereich und Organisatoren von Sportveranstaltungen – wird die IFB ein neues Fördermodul auch für dringend notwendige Betriebsmittel ausweisen; bisher wurden mit diesen Förderprogrammen nur Investitionen im Sport- und Kulturbereich gefördert. Die Ergänzungen der Förderrichtlinien sind bei der IFB mit Hochdruck in Arbeit. Das Ziel ist, dass nächste Woche erste Anträge gestellt werden können. Der Kreditrahmen soll jeweils in der Regel bis zu 150.000 Euro betragen, Zins und Tilgung werden auch hier so ausgestaltet, dass sie auf die besonderen Finanzierungsprobleme von Institutionen aus dem Bereich Kultur und Sport in unserer Stadt in dieser besonderen Lage eingehen und den rechtlichen Rahmen hierfür ausschöpfen.

Daneben steht das bewährte Kredit- und Förderprogramm unserer Förderbank IFB im Zusammenwirken mit KfW und den Hausbanken zur Verfügung. Die gesamte Finanzwirtschaft ist aufgefordert, im guten Zusammenwirken aller Beteiligten so unbürokratisch wie möglich einen Beitrag zur Bewältigung der Lage zu leisten.

Hilfen der Bürgerschaftsgemeinschaft (insb. kleinere und Kleinstunternehmen)

Mit dem Ziel, insbesondere für kleinere und Kleinstunternehmen den Zugang zu Betriebsmittelfinanzierungen angesichts der Corona-Krise abzusichern und zu beschleunigen, werden im Bereich der Bürgschaften folgende Maßnahmen ergriffen: Bei der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH (BG) wird der Bürgschaftshöchstbetrag von derzeit 1,25 Mio. Euro auf 2,5 Mio. Euro verdoppelt. Zur Beschleunigung der Verfahren soll die BG bis zur Höhe von 250 T€ Bürgschaftsvolumen im Rahmen der sogenannten „echten Eigenkompetenz“ Bürgschaften vergeben können, sodass die BG innerhalb von 72 Stunden über die Übernahme der Bürgschaft allein entscheiden kann. Betriebsmittelfinanzierungen sind nun auch bei bestehenden Unternehmen mit 80%iger Rückverbürgung möglich (vorher bis zu 60%). Die Obergrenze von 35% Betriebsmitteln am Gesamtobligo wird auf 50% erhöht. Die Maßnahmen gelten ab sofort für alle Bürgschaftsneuanträge von Unternehmen, die bis zum 31.12.2019 wirtschaftlich gesund waren. Die Maßnahmen sind vorerst bis zum 31.12.2020 befristet. Im Zuge dieser Maßnahmen wird das Bürgschaftsvolumen der Stadt insgesamt entsprechend erweitert werden.

Corona-Erlass: Steuerliche Hilfen (steuerpflichtige Personen und Unternehmen)

Der sog. Corona-Erlass für steuerliche Hilfen ist zwischen Bund und Ländern abgestimmt und tritt jetzt unmittelbar in Kraft. Hierfür hatte sich die Hamburger Finanzbehörde sehr eingesetzt. Auf diesem Wege werden den Hamburger Finanzämtern die nötigen Instrumente in die Hand gegeben, um Liquiditätsengpässe durch die zeitweise Suspendierung steuerlicher Pflichten bis zum 31.12.2020 zu überwinden.

Inhalt des Erlasses ist die zinslose Stundung der von der Bundesauftragsverwaltung umfassten Steuerarten (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) und die Herabsetzung der quartalsweise fälligen Vorauszahlungen unter vereinfachten Voraussetzungen. Falls der Steuerpflichtige gegenwärtig Steuerrückstände hat, ist vorgesehen, in nachweislich vom Corona-Virus betroffenen Fällen Erleichterungen von der Vollstreckung (Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge) zu gewähren, die individuell mit den zuständigen Erhebungsstellen der Finanzämter abzustimmen sind.

Für die von Hamburg verwaltete Gewerbesteuer sowie die Landes- und Kommunalsteuern sind entsprechende Regelungen beabsichtigt, die in einem Ländererlass veröffentlicht werden, sodass die steuerlichen Hilfen aus einem Guss gewährt werden können.

Noch heute werden Leitung der Finanzbehörde und der Steuerverwaltung die 14 Hamburger Finanzämter von dieser neuen Rechtslage unterrichten, sodass eine bruchfreie und maximal entgegenkommende Anwendung dieser Regelungen sichergestellt ist. Wirksame Maßnahmen können allerdings nur dann ergriffen werden, wenn sich die betroffenen Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe der Regelungen rechtzeitig mit ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen.

Corona-Rundschreiben: Stundungen und Erlasse städtischer Gebühren (Gewerbetreibende)

Orientiert an den steuerlichen Hilfen wird Hamburg mit einem Corona- Gebührenrundschreiben die Möglichkeit für Stundungen und Erlasse städtischer Gebühren für Unternehmen, Gewerbetreibende und sonstige betroffene Institutionen erweitern. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich durch die städtische Allgemeinverfügung zur Eindämmung von Corona in Hamburg in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit eingeschränkten Gebührenpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Stundung oder Erlass der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Gebühren nach § 21 Gebührengesetz (GebG) stellen. Die Vermeidung unbilliger Härten durch das Coronavirus gilt als „öffentliches Interesse“ im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 GebG. Die Anträge auf Stundung können zur Verfahrensvereinfachung per E-Mail an die im Bescheid genannten Ansprechpartner erfolgen. An die Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. In Fällen, bei denen aufgrund der Allgemeinverfügungen die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegenden Leistung ganz oder überwiegend entfällt (z.B. Ausfall von Veranstaltungen, eingeschränkte Nutzung öffentlicher Flächen), ist auf Antrag eine Prüfung auf Teilerlass oder Erlass der Gebühr vorzunehmen.

Hilfen für Gewerbemieter

Unternehmen und Institutionen, die gewerbliche Mieter in städtischen Immobilien sind und von den aktuellen Corona-Allgemeinverfügungen belastet werden, können ihre Miete auf Antrag bei ihrem jeweiligen Vermieter vorerst bis zu drei Monate zinslos gestundet bekommen. Die Stundungszusage der öffentlichen Immobilienunternehmen Sprinkenhof, GMH, HHLA und LIG für gewerbliche, private Mieter in städtischen Immobilien kann für viele Gewerbemieter ein erster wertvoller Baustein sein. Die Zusage der Immobilienunternehmen gilt ab sofort und ist durch formlosen Antrag möglich. Betroffene Gewerbemieter sollen sich dazu zeitnah und mit einer sachgerechten Begründung der Betroffenheit von den städtischen Allgemeinverfügungen an ihren städtischen Vermieter wenden. Auch die SAGA hat gestern erste entsprechende Zusagen gegeben. Der Senat bittet insbesondere die privaten Gewerbevermieter in Hamburg, diesem Beispiel ebenfalls zu folgen.

Finanzierungssicherheit (städtische Zuwendungsempfänger)

Die Zuwendungsempfänger der Stadt können sich weiter darauf verlassen, dass trotz der die Arbeit einschränkenden städtischen Allgemeinverfügungen die Zuwendungen weiter ausgezahlt werden. Dazu sind entsprechende klarstellende Schreiben seitens der zuständigen Behörden verfasst worden. Aus den aktuellen corona-bedingten Einschränkungen sollen den Zuwendungsempfänger grundsätzlich keine wesentlichen Nachteile entstehen – insbesondere gilt dies für die Finanzierung der Fixkosten (z.B. Miete und Gehälter sowie vertraglich bereits gebundene Honorarkräfte).

Vereinfachungen im Vergaberecht

Aufgrund der aktuellen Ausbreitung des Coronavirus möchte die Finanzbehörde auch im Bereich des Vergaberechts weitgehende Erleichterungen zur vereinfachten Handhabung schaffen. Auf Grundlage des § 2a Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Nr. 1 Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG) setzt die Finanzbehörde die Wertgrenze für Verhandlungsvergaben über Liefer- und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Beschaffungen zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus stehen, bis zum EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB in Höhe von aktuell 214.000 EUR fest. Auch die Wertgrenze zur verpflichtenden Anwendung der E-Vergabe wird für Verhandlungsvergaben über Liefer- und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Beschaffungen zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus stehen, bis zum EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Höhe von aktuell 214.000 EUR festgesetzt. Diese Regelungen gelten mit sofortiger Wirkung und sind befristet bis zum 31.12.2020. Weitere Erleichterungen sind in Prüfung.

Liquidität für Auftragnehmer und Lieferanten der Stadt

Gerade jetzt will die Stadt ein guter Investor, Auftraggeber und verlässlicher Vertragspartner für die private Wirtschaft sein. So, wie Hamburg Forderungen stunden wird, um die Liquidität der von den Auswirkungen der Allgemeinverfügungen betroffenen Unternehmen zu stärken, wird umgekehrt die Stadt eingehende Rechnungen von Lieferanten über die Kasse Hamburg nicht erst zur Fälligkeit, sondern sofort begleichen. Dadurch steht den Unternehmen die entsprechende Liquidität schneller zur Verfügung – jeder Beitrag hilft!

Bundesweite Hilfspakete

Kurzarbeitergeld (Arbeitgeber)

Am 14. März 2020 wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, dass das Kurzarbeitergeld leichter zugänglich ist: Jetzt reichen nur noch mehr als 10 % Entgeltausfall aller Beschäftigten aus, um das Kurzarbeitergeld zu bekommen. Die Sozialabgaben werden von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Dies ist ein Schutzschirm für sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze. Damit können allein in Hamburg eine Million Arbeitsplätze geschützt werden. Jetzt zeigt sich, wie wichtig es war, dass alle staatlichen Ebenen Rücklagen für schlechte Zeiten gebildet haben. Die Bundesagentur für Arbeit leistet gerade hervorragende Arbeit auf diesen Gebiet.

Nähere Informationen erhalten Arbeitgeber auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit. Arbeitgeber finden dort als Download die Anzeige für Arbeitsausfall. Wichtig ist für Arbeitgeber, diese Anzeige vollständig auszufüllen und an die Agentur für Arbeit rechtzeitig zu senden. Diese muss zum Beispiel bis zum 31. März 2020 bei der Agentur für Arbeit eingegangen sein, wenn diese rückwirkend Geld für März zahlen soll. Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber direkt an deren Beschäftigte ausgezahlt. Übrigens können auch bedürftige Selbstständige Grundsicherung beantragen.

Das Kurzarbeitergeld schützt besonders auch die Arbeitnehmer, da nur mit deren Einwilligung Kurzarbeit eingeführt werden darf. Arbeitnehmer können derzeit bis zu zwölf Monate Kurzarbeitergeld erhalten. Arbeitslosigkeit wird damit verhindert. Unser Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen am Arbeitsmarkt die Bezugsfrist verlängern.

Kinderzuschläge (Familien)

Familien mit geringem Einkommen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kinderzuschlag – zusätzlich zum Kindergeld. Ausgezahlt wird der Kinderzuschlag von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Wohngeld (Mieter*innen und für selbstgenutztes Eigentum)

Als Mietzuschuss für Mieter/innen oder als Lastzuschuss für selbstgenutztes Eigentum kann Wohngeld gezahlt werden.

Soforthilfen für kleine Unternehmen

Finanzielle Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Das Programmvolumen umfasst bis zu 50 Mrd. Euro. Im Einzelnen ist vorgesehen:

  • bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente),
  • bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).

Mit den Zuschüssen soll die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller gesichert werden, indem mit den Soforthilfen laufende Betriebskosten, wie Mieten, Kredite für Betriebsmittel, Leasingraten etc. beglichen werden können. Die Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Die im Kabinett beschlossenen Eckpunkte über die Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (PDF, 192 KB).

Weitergehende Liquiditätshilfen für Unternehmen

Neben den Soforthilfen für kleine Unternehmen stehen umfassende Kreditprogramme für Unternehmen zur Verfügung. Das neue KfW Sonderprogramm 2020 ist am 23.03.2020 gestartet. Anträge können seit dem 23.03.2020 bei der KfW gestellt werden. Zahlreiche Unternehmen machen hiervon bereits Gebrauch. Bei der KfW sind Kreditanträge im Volumen von rd. 7,4 Mrd. Euro eingegangen (www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-2.html).

Das KfW Sonderprogramm 2020 steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen wurden nochmals verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 10 Mio. Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft.

Mit einer höheren Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90% bei Betriebs-mitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen schöpfen wir die nach EU-Recht zulässige Risikoübernahme bis zum Maximalbetrag aus. Das erleichtert Banken und Sparkassen die Kreditvergabe und erhöht für Unternehmen das Kreditangebot am Markt.

Ein Faktenblatt finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (PDF, 124 KB). Weitere Informationen und Ansprechpartner finden Sie auf der Website der KfW: www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html.

Neben Krediten steht auch das Instrument der Bürgschaften über die Bürgschaftsbanken der Länder zur Verfügung. Bürgschaftsbanken dürfen „Expressbürgschaften“ bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen, ohne Beteiligung der Länder. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den Webseiten der Bürgschaftsbanken.

Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Neben der starken Betroffenheit von kleinen Unternehmen wachsen auch die Probleme bei großen Unternehmen und insgesamt in der Realwirtschaft. Dafür haben wir den Wirtschaftsstabilisierungsfonds aufgelegt. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat ein Volumen von rund 600 Mrd. Euro bestehend aus:

  • 400 Mrd. Euro: Staatsgarantien für Verbindlichkeiten
  • 100 Mrd. für direkte staatliche Beteiligungen
  • 100 Mrd. für Refinanzierung von KfW-Großkrediten

Die Unterstützungsmöglichkeiten des Fonds gelten auch für systemrelevante kleinere Unternehmen und Unternehmen im Bereich kritischer Infrastruktur sowie für Start-ups, die seit dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit einem Unternehmenswert von mindestens 50 Mio. Euro einschließlich des durch diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet wurden.

Grundsicherung für Arbeitslose und Selbstständige (kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler*innen)

Grundsicherung kann jede hilfebedürftige Person beantragen, die zu wenige oder keine Mittel hat, um den Lebensunterhalt für sich (und die eigene Familie) sicherzustellen.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Person arbeitslos ist oder einer Beschäftigung nachgeht.
Grundlegende Voraussetzungen hierfür sind unter anderem:

  • Alter (zwischen 15 und 65 Jahren bzw. Regelaltersgrenze)
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • Erwerbsfähigkeit: Als erwerbsfähig gilt, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.

Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 (einschließlich 30.08.2020) enden, werden die Leistungen auf Basis der Verhältnisse des bisherigen Bewilligungszeitraums automatisch weiter bewilligt. Sie brauchen in diesen Fällen keinen Weiterbewilligungsantrag zu stellen.

Der Gesetzgeber plant aktuell vorübergehende Vereinfachungen des Zugangs zur Grundsicherung. Unter anderem sind folgende, befristete Änderungen geplant – diese Informationen sind noch vorläufig und vorbehaltlich der gesetzlichen Beschlüsse:

  • Wer ab dem 1. März bis einschließlich zum 30. Juni 2020 einen Neuantrag auf Grundsicherung stellt, für den entfällt für die ersten 6 Monate die Vermögensprüfung, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist.
  • In den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs werden die Ausgaben für Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt.
  • Kinderzuschlag (KiZ) als Alternative zur Grundsicherung erhält, wessen Einkommen zwar für ihn selbst, nicht aber für seine Familie reicht. Bei Neuanträgen ist nun nur noch das Einkommen des letzten Monats (anstelle des letzten halben Jahres) entscheidend. Bei Einkommensverlusten etwa von selbstständigen Eltern entsteht so schneller ein Anspruch.

Der Antrag auf Grundsicherung kann formlos telefonisch, per E-Mail oder per (Haus-) Post beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. Antragsvordrucke und Hinweise, welche Angaben gemacht werden müssen, finden Sie auf der Seite der Arbeitsagentur unter Merkblätter und Formulare.

Schutzfonds für kleine, mittlere und große Unternehmen

Im Fokus stehen hier größere Unternehmen ab 250 Mitarbeitern, mit der Möglichkeit, auch kleinere Unternehmen im Bereich kritischer Infrastrukturen und Sektoren zu berücksichtigen. Die unterschiedlichen Angebote schaffen für Unternehmen – je nach Bedarf – mehr Wahlmöglichkeiten und Flexibilität. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds sieht im Detail folgende Stabilisierungsinstrumente vor, um Tausende von Arbeitsplätzen zu sichern:

  • Liquiditätsgarantien: Garantierahmen in Höhe von 400 Milliarden Euro, um Liquiditätsengpässen von Unternehmen zu begegenen und ihnen dabei helfen soll, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren.
  • Kapitalmaßnahmen: Kreditermächtigung in Höhe von 100 Milliarden Euro für direkte Rekapitalisierungsmaßnahmen, um die Solvenz von Unternehmen sicherzustellen (insbesondere Erwerb von Anteilen oder stillen Beteiligungen, Zeichnung von Genussrechten oder Nachranganleihen).
  • Refinanzierung: Kreditermächtigung in Höhe von 100 Milliarden Euro zur Refinanzierung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bei der Ausführung der ihr zugewiesenen Sonderprogramme.
Unterstützungen für die Land- und Ernährungswirtschaft
  1. Die Branche wird als systemrelevante Infrastruktur anerkannt.
  2. Ausweitung der 70-Tage-Regel für Saisonarbeitskräfte
  3. Nebentätigkeiten möglich für Bezieher von Kurzarbeitergeld
  4. Job-Vermittlungsplattform www.daslandhilft.de
  5. Bessere Zuverdienstregelungen bei Ruheständlern
  6. Arbeitnehmerüberlassung
  7. Flexibilisierung der Arbeitszeiten
  8. Liquiditätssicherung herstellen
  9. Kündigungsschutz bei Pachtverträgen
  10. Antragsmöglichkeiten Soforthilfe in der Coronakrise
  11. Sicherstellung des ungehinderten Warenverkehrs
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
  1. Vertragsrechtliches Moratorium (Miete/Pacht, Darlehen, Leistungen der Grundversorgung)
  2. Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und flankierende Regelungen
  3. Änderungen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
  4. Krisenbedingte Hemmung der Unterbrechungsfristen im Strafverfahren